Präventionsgesetz / Nationales Gesundheitsziel “Gesundheit rund um die Geburt”2024-01-19T14:02:08+01:00

Präventionsgesetz / Nationales Gesundheitsziel “Gesundheit rund um die Geburt”

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) berücksichtigt erstmals Gesundheitsförderung in Lebenswelten und ärztliche Präventionsempfehlungen.

Die Nationale Präventionskonferenz (NPK) hat die Aufgabe, die Nationale Präventionsstrategie (Bundesrahmenempfehlung, Präventionsbericht) zu entwickeln.

ausgewählte § an der Schnittstelle SGB V und SGB VIII

§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

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§ 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

Nationales Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“

Unter Mitwirkung von Bund, Ländern, gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung, privater Krankenversicherung, Ärzten und weiteren Leistungserbringern im Gesundheitswesen sowie Patientenvertretern und Selbsthilfegruppen wurden mehrere nationale Gesundheitsziele beschlossen. Das neunte Nationale Gesundheitsziel, „Gesundheit rund um die Geburt“ (2017), hat bisher kein Eingang in das Präventionsgesetz gefunden. Es ist eine Selbstverpflichtung der Akteure, die entwickelten Ziele und Teilziele umzusetzen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat, wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben, einen Entwurf für einen Aktionsplan zur Umsetzung des Gesundheitsziels erstellt. Im Rahmen einer Fachanhörung konnten mehrere Verbände ihre schriftlichen Stellungnahmen vorstellen. Auch verschiedene Mitglieder der BAG waren beteiligt. Diese und Stellungnahmen weiterer Fachverbände stehen auf der Homepage des Kooperationsverbundes Gesundheitsziele zum Download zur Verfügung. Ziel dieser Sammlung ist es, die Inhalte der Stellungnahmen allen Akteuren zugänglich zu machen. Bitte melden Sie sich, falls Ihre Stellungnahme fehlen sollte.