Bundeskinderschutz – gesetz (KKG)2020-05-14T13:51:27+02:00

Bundeskinderschutz – gesetz (KKG)

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz stellt als Artikel 1 das Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) dar. Mit dem Ziel, das Wohl von Kindern zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern, regelt es in vier Paragraphen vor allem die Aufgaben relevanter Akteure, die Rahmenbedingungen für deren Zusammenarbeit sowie den Aufbau verlässlicher Netzwerke Frühe Hilfen.

Zum 1. Januar 2018 hat die Bundesstiftung Frühe Hilfen (KKG § 3) ihre Arbeit aufgenommen. Sie verstetigt das Engagement der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen. Aufgabe der Bundesstiftung ist die Förderung Früher Hilfen sowie die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern bis drei Jahren. Dafür werden alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie beispielsweise Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt. Der Bund hat die Stiftung dauerhaft mit einem jährlichen Etat von 51 Millionen Euro ausgestattet.